I.
Das Amtsgericht Krefeld hat mit Urteil vom 7. Dezember 199S gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß §§
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Bei einer Geldbuße von mehr als fünfundsiebzig bis zu zweihundert Deutsche Mark ist die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 OWiG zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
1.
Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
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