OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.10.1992 (2 Ss (OWi) 349/92 - (OWi) 109/92 II) - DRsp Nr. 1994/8866
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.10.1992 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 349/92 - (OWi) 109/92 II
DRsp Nr. 1994/8866
Beträgt die Entfernung zwischen Pkw und Fußgänger auf dem Fußgängerüberweg 2,50 m und weniger, so erlaubt dies unter gewöhnlichen Umständen ohne weiteres den Rückschluß auf eine zumindest belästigende Beeinflussung des Fußgängers durch die Inanspruchnahme einer besonderen Aufmerksamkeit.