OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.09.1991 (2 Ss (OWi) 363/91) - DRsp Nr. 1994/8973
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.09.1991 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 363/91
DRsp Nr. 1994/8973
1. Die Verpflichtung, Sicherheitsgurte anzulegen, ist auch dann gegeben, wenn ein Lieferant im Auslieferungsbezirk Entfernungen von etwa 300 Metern zurücklegt.2. Der unvermeidbare Verbotsirrtum schließt auch die Ahndung bewußt oder unbewußt fahrlässigen Verhaltens aus.3. Der Betroffene handelte nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, indem er auf eine ihm bekannte Gerichtsentscheidung vertraute, wonach eine Befreiung von der Gurtanlegepflicht auch bei Fahrstrecken von jeweils nur wenigen Minuten nicht bestehe. Denn es gibt Rechtsprechung, die sich in anderem Sinne mit dem Begriff des "Haus-zu-Haus-Verkehrs" befaßt hat.