OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.09.1991 (2 Ss (OWi) 363 und 245/91 (OWi) 71/91 II) - DRsp Nr. 1995/9702
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.09.1991 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 363 und 245/91 (OWi) 71/91 II
DRsp Nr. 1995/9702
1. Die Verpflichtung, Sicherheitsgurte anzulegen, ist auch dann gegeben, wenn ein Lieferant im Auslieferungsbezirk Entfernungen von etwa 300 m zurücklegt.2. Der unvermeidbare Verbotsirrtum schließt die Ahndung bewußt oder unbewußt fahrlässigen Verhaltens aus.3. Zur Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums bei Vertrauen auf ergangene Gerichtsentscheidungen.