OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.09.1991 (2 Ss (OWi) 363; 2 Ss (OWi) 245/91 - (OWi) 71/91) - DRsp Nr. 1994/8974
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.09.1991 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 363; 2 Ss (OWi) 245/91 - (OWi) 71/91
DRsp Nr. 1994/8974
1. Die Verpflichtung, Sicherheitsgurte anzulegen, ist auch dann gegeben, wenn ein Lieferant im Auslieferungsbezirk Entfernungen von etwa 300 Metern zurücklegt. 2. Der unvermeidbare Verbotsirrtum schließt die Ahndung bewußt oder unbewußt fahrlässigen Verhaltens aus. 3. Zur Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums bei Vertrauen auf ergangene Gerichtsentscheidungen.