OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.06.1996 (2 Ss (OWi) 124/96 - (OWi) 43/96 II) - DRsp Nr. 1997/3822
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.06.1996 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 124/96 - (OWi) 43/96 II
DRsp Nr. 1997/3822
»1. Ist der Tatrichter sich bei Anordnung eines Fahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung bewußt, daß er von der Regel des Fahrverbots eine Ausnahme machen kann und sieht er im konkreten Fall keinen Anlaß für eine solche, so braucht er die Angemessenheit der Anordnung des Fahrverbots nicht zu begründen, wenn keine wesentlichen Besonderheiten für ein Abweichen ersichtlich sind.«
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