Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen § 10 Abs. 1 GefahrgutG in Verbindung mit §§ 10 Abs. 1 Nr. 8, 4 Abs. 3 Nr. 1 GGVS eine Geldbuße von 300,-- DM festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zum Freispruch der Betroffenen.
I. 1. Das Amtsgericht hat u.a. festgestellt: Die Betroffene ist Geschäftsführerin einer Bauunternehmung in K. In diesem Unternehmen übt sie nicht nur die Betriebsführung in kaufmännischer Hinsicht aus, sondern erteilt auch Weisungen im Einzelfall. In regelmäßigen Abständen überprüft sie auf dem Firmengelände den Fahrzeugpark, die Baumaschinen und die sonstigen Ausrüstungsgegenstände.
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