OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.08.1992 (5 Ss (OWi) 295/92 - (OWi) 123/92 I) - DRsp Nr. 1993/1725
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25.08.1992 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 295/92 - (OWi) 123/92 I
DRsp Nr. 1993/1725
»Allein die Feststellung, daß ein Fußgänger den Überweg bereits betreten hat und dort zwei Schritte gegangen ist, als der Kraftfahrzeugführer diesen passierte, belegt nicht eine Zuwiderhandlung des Fahrfzeugführers gegen § 26 Abs.1 StVO.«