OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.10.1990 (5 Ss (OWi) 326/90) - DRsp Nr. 1994/9033
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.10.1990 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 326/90
DRsp Nr. 1994/9033
Der Sicherheitsgurt ist nicht angelegt im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 StVO, wenn das Gutschloß zwar verriegelt ist, der Schultergurt des - mindestens - vorgeschriebenen Dreipunktegurtes aber nicht über der Schulter, sondern unter dem Arm geführt wird.