OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.07.1991 (2 Ss 222/91 - 49/91 III) - DRsp Nr. 1995/1512
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.07.1991 - Aktenzeichen 2 Ss 222/91 - 49/91 III
DRsp Nr. 1995/1512
Gemäß § 20 Abs. 2StVO erlischt der Vorrang eines Fahrzeuges des fließenden Verkehrs, wenn der Fahrer eines Linienbusses seiner weiterhin bestehenden Verpflichtung aus § 10 Abs. 2StVO, nämlich seine Anfahrabsicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen, nachkommt. Dieser Vorrang gilt auch für Fahrzeuge, die sich in einer Kolonne an den Bus vorbeibewegen. Erst recht handelt der Fahrer nicht ordnungswidrig, wenn er die Kolonne vorbei läßt und eine entstandene Lücke nutzt, um auf die Fahrbahn aufzufahren.