OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.07.1991 (2 Ss 2222/92) - DRsp Nr. 1994/8993
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.07.1991 - Aktenzeichen 2 Ss 2222/92
DRsp Nr. 1994/8993
Der Vorrang eines vom rechten Fahrbahnrand anfahrenden Linienomnibusses bei ordnungsgemäßer Abgabe von Lichtzeichen besteht auch dann, wenn der Bus infolge eines auf der rechten Fahrspur vor ihm befindlichen Hindernisses genötigt ist, zum Zweck der Weiterfahrt auf die linke neben ihm befindliche zweite Fahrspur auszuscheren.