OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.04.1997 (5 Ss (OWi) 98/97) - DRsp Nr. 1998/17976
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.04.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 98/97
DRsp Nr. 1998/17976
Auch nach heutigem Erkenntnisstand kann bei Blutalkoholuntersuchungen für forensische Zwecke auf zwei voneinander unabhängige Untersuchungsverfahren nicht verzichtet werden. Daher ist weiterhin für die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration des alkoholisierten Fahrzeugführers das arithmetische Mittel aus vier Einzelanalysen maßgeblich, wobei jeweils zwei Analysen nach dem ADH-Verfahren und zwei nach dem Gaschromotographie-Verfahren zugrunde zu legen sind.