OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.09.1997 (5 Ss (OWi) 259/97) - DRsp Nr. 1999/1694
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.09.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 259/97
DRsp Nr. 1999/1694
1. Zur tatrichterlichen Feststellung einer beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Falle der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit. 2. Die Dauer des erstmals wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung gegen einen Kraftfahrzeugführer angeordneten Fahrverbots beträgt in der Regel auch dann einen Monat, wenn der Anordnung kein von der Bußgeldkatalogverordnung erfaßter Regelfall zugrunde liegt.