OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.07.1993 (2 Ss (OWi) 216/93 - (OWi) 45/93 III) - DRsp Nr. 1994/8733
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.07.1993 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 216/93 - (OWi) 45/93 III
DRsp Nr. 1994/8733
1. Zwar können in den Fällen des § 24 aStVG nur Härten ganz außergewöhnlicher Art oder sonstige, das äußere und innere Tatbild beherrschende außergewöhnliche Umstände ein Absehen rechtfertigen, jedoch reichen in den Fällen des § 2BKatV möglicherweise schon erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände aus, um eine Ausnahme zu begründen (BGHSt 38, 125).
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