Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 2, 49 StVO Nr. 5.3 SKaf' - gemeint ist eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG - eine Geldbuße von 600,- DM festgesetzt. Es hat davon abgesehen, gegen den Betroffenen ein Fahrverbot anzuordnen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, dem die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist, hat Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung.
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