OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.01.1993 (5 Ss (OWi) 179/93 - (OWi) 85/93 I u. 1 Ws (OWi)) - DRsp Nr. 1994/8825
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.01.1993 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 179/93 - (OWi) 85/93 I u. 1 Ws (OWi)
DRsp Nr. 1994/8825
Im Falle der Verwendung eines nicht justierten Tachometers bei der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren ist wegen § 57 Abs. 2 Nr. 1StVZO von der abgelesenen Geschwindigkeit ein Teil, der 7% des Skalenendwertes des verwendeten Tachometers entspricht, abzuziehen, um die nach der genannten Vorschrift höchstzulässige Meßungenauigkeit auszugleichen. Darüber hinaus ist von der abgelesenen Geschwindigkeit ein weiterer Sicherheitsabschlag in Höhe von 15% der abgelesenen Geschwindigkeit zum Ausgleich sonstiger Fehlerquellen vorzunehmen.