OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.02.1996
2 Ss (OWi) 3/96 - (OWi) 17/96 II
Normen:
OWiG § 16 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);
Fundstellen:
DAR 1996, 243
DRsp IV(468)173a
NZV 1996, 250
VRS 91, 296

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.02.1996 (2 Ss (OWi) 3/96 - (OWi) 17/96 II) - DRsp Nr. 1996/21944

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20.02.1996 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 3/96 - (OWi) 17/96 II

DRsp Nr. 1996/21944

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann infolge Notstands gerechtfertigt sein, wenn der Fahrer von einem Fahrgast bedroht wird. Hierzu sind jedoch nähere Feststellungen zu Art und Ausmaß der Bedrohung erforderlich.

Normenkette:

OWiG § 16 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274);

Sachverhalt:

Der Betroff. fährt einmal am Wochenende nebenberuflich Mietfahrzeuge. Am 11.3.1995 befuhr er gegen 4.51 Uhr mit einem solchen Pkw die L 3. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist dort durch Verkehrszeichen auf 50 km/h begrenzt. Ein Geschwindigkeitsmeßgerät maß die Geschwindigkeit des Betroff. - abzüglich einer Toleranz von 3 km/h - mit 95 km/h. Er hat sich wissentlich über die Beschränkung hinweggesetzt.

Der Betroff. hat sich unwiderlegt wie folgt eingelassen: Er habe zur Tatzeit vier stark angetrunkene Männer gefahren. Bei ihnen habe es sich wahrscheinlich um englische Soldaten in Zivilkleidung gehandelt. Sie hätten gegrölt und geschrien sowie ständig "fuck" gerufen. Mit Gesten der Arme hätten sie ihn aufgefordert, schneller zu fahren. Zunöchst habe er sich geweigert, die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten. Doch dann habe ihm einer der hinter ihm sitzenden Fahrgäste auf den Kopf gehauen. Aus Angst habe er Gas gegeben und sich um die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht mehr gekümmert.