Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GBG, 9 Abs. 4 Nr. 3 GGVS i.V.m. Anlage B Randnummern 10003 Abs. 3 und 211 176, § 10 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c GGVS" zu einer Geldbuße von 300,-- DM verurteilt. Seine dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat im Ergebnis keinen Erfolg. Sie führt lediglich zu der aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
I.
1.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 27. Oktober 1993 gegen 09.00 Uhr als Fahrer eines Tanklastzuges den nördlichen Zubringer in Düsseldorf. Die Ladung bestand aus Heizöl (Gefahrgut der Klasse 3 Ziff. 32 c GGVS).
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