OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.11.1997 (5 Ss (OWi) 281/97) - DRsp Nr. 1999/1690
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.11.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 281/97
DRsp Nr. 1999/1690
1. Zur Bemessung der Geldbuße im Falle wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung. 2. Verwirklicht der Betroffene durch mehrere selbständige Handlungen Ordnungswidrigkeitentatbestände, für die der Bußgeldkatalog jeweils ein Regelfahrverbot vorsieht, so ist gleichwohl neben den festzusetzenden Geldbußen nur e i n Fahrverbot anzuordnen.