OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.03.1996
5 Ss 383/95 - 21/96 I
Normen:
StGB § 240 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 244
NZV 1996, 288
VRS 91, 282

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.03.1996 (5 Ss 383/95 - 21/96 I) - DRsp Nr. 1996/21936

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.03.1996 - Aktenzeichen 5 Ss 383/95 - 21/96 I

DRsp Nr. 1996/21936

Auch mehrfaches, lang andauerndes Hupen ist nur dann als (nach wie vor strafbare) Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB anzusehen, wenn es über den Grad einer bloßen Belästigung hinausgeht und zu einer der körperlichen Zwangseinwirkung vergleichbaren psychischen Beeinflussung führt.

Normenkette:

StGB § 240 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung und versuchter Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 25,-- DM verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht auf seine Kosten mit der Maßgabe verworfen, daß die Höhe der Tagessätze je 20,-- DM beträgt. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Die sofortige Beschwerde gegen die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung ist damit gegenstandslos.

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