OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.01.1995 (3 Ws 735/94) - DRsp Nr. 1995/5200
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.01.1995 - Aktenzeichen 3 Ws 735/94
DRsp Nr. 1995/5200
»1. Das Zustimmungserfordernis i.S.d. § 153a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 StPO erstreckt sich nicht nur auf die Frage einer vorläufigen Einstellung an sich, sondern auch auf den konkreten Zuwendungsempfänger. Soweit die Zustimmungserklärung sich nicht mit der vom Gericht festgesetzten gemeinnützigen Einrichtung deckt, fehlt es an einer wesentlichen Verfahrensvoraussetzung.2. Die Regelung in § 153a Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 StPO erlaubt nur eine begrenzte Korrektur in Form unwesentlicher Änderungen der ursprünglichen Auflagen in ihrem tatsächlichen Umfang, nicht indessen in ihrem Kerngehalt.«