OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.08.1992 2 Ss (OWi) 270/92
Normen:
GGVS §§ 3, 4, 10;
Fundstellen:
VRS 84, 117
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.08.1992 (2 Ss (OWi) 270/92) - DRsp Nr. 1994/8888
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.08.1992 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 270/92
DRsp Nr. 1994/8888
1. »Zu den Bedingungen, unter denen die Gefahrgüter Benzingemisch und Dieselöl mit Kraftfahrzeugen auf der Straße befördert werden dürfen.«2. Bei dem Besitz oder der Benutzung gefährlicher Güter trifft den Täter eine Erkundigungspflicht. Dies gilt um so mehr, als seit Jahren die Probleme im Umgang mit Gütern wie Öl und Benzin auch im Zusammenhang mit den Fragen des Umweltschutzes, in den Medien Presse, Fernsehen und Rundfunk behandelt und in das Bewußtsein der Bevölkerung gebracht werden.