OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.06.1991 (5 Ss (OWi) 214/91 - (OWi) 99/91 I) - DRsp Nr. 1994/8999
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.06.1991 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 214/91 - (OWi) 99/91 I
DRsp Nr. 1994/8999
1. Wer auf einer Kraftfahrstraße (oder Autobahn) mit seinem Kfz nach dem - unzulässigen - Wenden entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fährt, verstößt damit nicht - erneut - gegen § 18 Abs. 7StVO, sondern gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung des § 2 Abs. 1StVO.2. Das Wenden mit einem Krad auf einer Kraftfahrstraße und anschließende Zurückfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zum Zwecke der Bergung der verlorenen Brieftasche ist nicht als Notstandshandlung i.S. des § 16OWiG gerechtfertigt.