OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.04.1974 (2 Ss (OWi) 326/74) - DRsp Nr. 1994/9490
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.04.1974 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 326/74
DRsp Nr. 1994/9490
1. Es besteht kein Erfahrungssatz des Inhalts, daß aus der Haltereigenschaft allein gefolgert werden kann, der Halter habe sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort auch geführt. 2. Es widerspricht den Beweisregeln des Strafverfahrensrechts, wenn der Richter dem Halter die Beweislast dafür zuschiebt, daß er zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort sein Fahrzeug nicht geführt hat.