Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2, 49 StVO eine Geldbuße von 250,00 DM festgesetzt und ihm für die Dauer eines Monats untersagt, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Seine Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Im übrigen ist die unbegründet.
I.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils beachtete der Betroffene am 27. Januar 1997 um 15.04 Uhr als Führer eines Personenkraftwagens der Marke Nissan nicht das Rotlicht der Lichtsignalanlage an der Kreuzung H./L./B.-straße in D. Aufgrund der Aussagen der vernommenen Polizeibeamten hat das Amtsgericht die Überzeugung gewonnen, daß die Rotphase bereits länger als eine Sekunde dauerte, als der Betroffene an der Ampel vorbeifuhr.
II.
1.
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