OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.10.1997 (2 Ss (OWi) 372/97 - (OWi) 110/97 III) - DRsp Nr. 1998/10087
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.10.1997 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 372/97 - (OWi) 110/97 III
DRsp Nr. 1998/10087
»1. Ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2OWiG darf nicht ergehen, wenn der bestellte Verteidiger nicht geladen worden ist.2. Art. 103 Abs.2 GG garantiert im Bußgeldverfahren nur das rechtliche Gehör des Betroffenen selbst, nicht jedoch gerade durch Vermittlung seines Verteidigers. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn der Betroffene unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens ordnungsgemäß geladen worden und die Ladung seines Verteidigers versehentlich unterblieben ist.«