OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.07.1980 (5 Ss (OWi) 329/80 I) - DRsp Nr. 1994/9371
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.07.1980 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 329/80 I
DRsp Nr. 1994/9371
Die Blutalkoholkonzentration des Betroffenen/Angeklagten zur Tatzeit kann in die Hauptverhandlung eingeführt werden durch (a) Vernehmung des Gutachters, (b) Verlesung des Behördengutachtens, (c) Bekanntgabe des Gutachteninhalts, nicht dagegen durch einen nicht protokollierungsbedürftigen Vorhalt; denn der Betroffene/Angeklagte kann zum Untersuchungsergebnis keine verbindliche Erklärung abgeben.