Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO (Zeichen 274) gemäß §§ 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, , Abs. Satz 1 eine Geldbuße von 300,00 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Sie hat keinen Erfolg.
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