Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Parkens im eingeschränkten Halteverbot für eine Zone - § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO, Zeichen 290/292 - gemäß §§ 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 30,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des materiellen Rechts zu. Die danach gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung des Betroffenen.
I.
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