»1. Zum Ausschluß eines Verteidigers wegen Verdachts der (versuchten) Strafvereitelung. 2. Einer mündlichen Verhandlung vor der Entscheidung über die Ausschließung eines Verteidigers bedarf es nicht, wenn bereits aufgrund der gerichtlichen Vorlage oder des Ausschließungsantrages der Staatsanwaltschaft eine Ausschließung des Verteidigers nicht in Betracht kommt und auch eine mündliche Verhandlung kein anderes Ergebnis erwarten läßt. 3. Ist der Verteidiger bereits ausgeschieden, bevor das Gericht die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht zum Zwecke der Ausschließung des Verteidigers nach § 138 aStPO beschlossen hat, so ist für das auf Feststellung der Unzulässigkeit der Mitwirkung des ausgeschiedenen Verteidigers gerichtete Verfahren nach § 138 c Abs. 5 Satz 1 StPO kein Raum. In diesem Falle ist die Vorlage unzulässig.«