OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.05.1996 (5 Ss (OWi) 7/96 - (OWi) 53/96 I) - DRsp Nr. 1997/1626
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.05.1996 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 7/96 - (OWi) 53/96 I
DRsp Nr. 1997/1626
Wird die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs durch nachfolgende Polizeibeamte festgestellt, so sind von der durch die Polizeibeamten von dem nicht justierten Tachometer des Polizeifahrzeugs abgelesenen Geschwindigkeit - 7 % des Skalenendwertes des Tachometers im Polizeifahrzeug zum Ausgleich von Meßungenauigkeiten und - 15 % der abgelesenen Geschwindigkeit zum Ausgleich sonstiger Fehlerquellen abzuziehen.