Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG " zu einer Geldbuße von 150,-- DM verurteilt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu. Die danach gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
I.
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