»Zur Frist, in der die versäumte Rechtsbeschwerdebegründung nachgeholt werden muß, wenn wegen der auf einer falschen Rechtsmittelbelehrung beruhenden Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird.«
Normenkette:
OWiG § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, § 345 Abs. 1 S. 1;
Gründe:
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