OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.02.1996
5 Ss 31/96 - 13/96 I
Normen:
StGB § 230 ; StPO § 395 Abs. 3, 4, § 396 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
VRS 91, 294

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.02.1996 (5 Ss 31/96 - 13/96 I) - DRsp Nr. 1996/21947

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.02.1996 - Aktenzeichen 5 Ss 31/96 - 13/96 I - Aktenzeichen 1 Ws 65-66/96

DRsp Nr. 1996/21947

»1. Im Falle einer fahrlässigen Körperverletzung begründet nicht bereits die Anschlußerklärung des Verletzten dessen Stellung als Nebenkläger, sondern erst die - positive - Entscheidung des Gerichts über die Berechtigung zum Anschluß. 2. Die gerichtliche Entscheidung über die Nichtzulassung des Verletzten zur Nebenklage im Falle der fahrlässigen Körperverletzung nach § 395 Abs. 3 StPO ist wegen deren Unanfechtbarkeit nach § 396 Abs. 2 S. 2 StPO grundsätzlich für die nachfolgenden Instanzen bindend.«

Normenkette:

StGB § 230 ; StPO § 395 Abs. 3, 4, § 396 Abs. 2 S. 2;

Gründe: