OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.02.1996 (5 Ss 31/96 - 13/96 I) - DRsp Nr. 1996/21947
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.02.1996 - Aktenzeichen 5 Ss 31/96 - 13/96 I - Aktenzeichen 1 Ws 65-66/96
DRsp Nr. 1996/21947
»1. Im Falle einer fahrlässigen Körperverletzung begründet nicht bereits die Anschlußerklärung des Verletzten dessen Stellung als Nebenkläger, sondern erst die - positive - Entscheidung des Gerichts über die Berechtigung zum Anschluß.2. Die gerichtliche Entscheidung über die Nichtzulassung des Verletzten zur Nebenklage im Falle der fahrlässigen Körperverletzung nach § 395 Abs. 3StPO ist wegen deren Unanfechtbarkeit nach § 396 Abs. 2 S. 2 StPO grundsätzlich für die nachfolgenden Instanzen bindend.«