OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.11.1991 (3 Ws 614/91) - DRsp Nr. 1994/123
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.11.1991 - Aktenzeichen 3 Ws 614/91
DRsp Nr. 1994/123
1. Auch der mißbräuchliche Einsatz eines Kraftfahrzeuges zur Begehung von Straftaten, die sich nicht gegen den eigentlichen Verkehrssicherungszweck richten, sondern andere Rechtsgüter verletzen, offenbart das Nichtvorliegen der für die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr vom Gesetzgeber vorausgesetzten besonderen Zuverlässigkeit.2. In derartigen Fällen ist jedoch eher ein zurückhaltender Gebrauch von dem Instrument der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis angezeigt.3. Eine uneingeschränkte vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kommt sowohl in Fällen von besonders schwerwiegenden oder eine besonders rücksichtslose Einstellung des Täters offenbarenden Straftaten, bei einer auffälligen Häufigkeit und engem zeitlichen Abstand der Straftaten und offensichtlichen Wiederholungsgefahr in Betracht.
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