Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 3, 18, 23, 49 StVO, 30, 31, 34, 36 69 a StVZO, 24 StVG " zu einer Geldbuße von 580 DM verurteilt Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen Dieser rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel, das - ausgehend von dem Urteilstenor - nicht der Zulassung bedarf, führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Eines Eingehens auf die weiterhin erhobene Verfahrensrüge bedarf es hiernach nicht.
Das Amtsgericht hat festgestellt:
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