OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.01.1996
5 Ss (OWi) 457/95 - (OWi) 2/96 I
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 S. 1; StVZO § 19 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 91, 210
ZfS 1996, 235

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.01.1996 (5 Ss (OWi) 457/95 - (OWi) 2/96 I) - DRsp Nr. 1996/21964

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.01.1996 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 457/95 - (OWi) 2/96 I

DRsp Nr. 1996/21964

»Trotz der von Kreutel/Schmitt (NZV 1996, 41) in ihrer Anmerkung zu der Senatsentscheidung vom 25.7.1995 in NZV 1996, 40 geäußerten Kritik hält der Senat an seiner dort vertretenen Rechtsauffassung fest, daß allein die Feststellung der nachträglichen Anbringung eines Lenkradknaufs das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nicht belegt und der Tatrichter zusätzlich Feststellungen dazu treffen muß, ob durch die Anbringung eines Lenkradknaufs eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Daß es sich hierbei nur um eine abstrakte Gefährdung handeln kann, ist selbstverständlich.«

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1 S. 1; StVZO § 19 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "fahrlässiger Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges, dessen Betriebserlaubnis erloschen war", eine Geldbuße von 120,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die danach gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

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