OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.10.1991 (5 Ss (OWi) 344/91 - (OWi) 153/91 I) - DRsp Nr. 1994/8966
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.10.1991 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 344/91 - (OWi) 153/91 I
DRsp Nr. 1994/8966
Die Frage, ob von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abzusehen und statt dessen die Geldbuße gegenüber dem Regelsatz zu erhöhen ist, bedarf nur dann einer Prüfung, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Fall von den Normalfällen des § 2BKatV zugunsten des Betr. abweicht.