OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.10.1991 (5 Ss (OWi) 319/91 - (OWi) 132/91 I) - DRsp Nr. 1994/8967
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.10.1991 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 319/91 - (OWi) 132/91 I
DRsp Nr. 1994/8967
1. Das Nichtbeachten einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel durch den anhaltepflichtigen Fahrzeugführer kann als Notstandshandlung i.S. des § 16OWiG gerechtfertigt sein, wenn eindrohender Auffahrunfall anders nicht vermieden werden kann.2. Ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, daß eine Gefahrenlage i.S. des § 16 S. 1 OWiG vorlag, so liegt ein sachlich rechtlicher Fehler vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 353StPO).