(Auszug)
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nach § 80 Abs.1 Nr.2 OWiG nämlich davon abhängig, daß es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ausweislich der amtlichen Begründung der gesetzlichen Regelung muß sich die Aufhebung des Urteils wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufdrängen (ebenso OLG Köln, 76, 384 (385)). Dies wird dann der Fall sein, wenn es nicht zweifelhaft erscheint, daß das Urteil einer Nachprüfung durch das BVerfG nicht standhalten würde. Das BVerfG hat jedoch entschieden, daß eine Verfassungsbeschwerde dann keinen Erfolg hat, wenn die festgesetzte Geldbuße keinen schweren und unabwendbaren Nachteil i.S. von §
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