OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.08.1991 (5 Ss 264/91 - 91/91 I) - DRsp Nr. 1995/1509
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 09.08.1991 - Aktenzeichen 5 Ss 264/91 - 91/91 I
DRsp Nr. 1995/1509
»Auch bei einem Radfahrer, der 25 Minuten nach der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 2,23 o/oo aufweist, muß der Tatrichter - sofern nicht ein Fall der vorverlegten Schuld festgestellt wird - die Frage der Schuldfähigkeit i.S.d. § 20, § 21StGB prüfen und im Urteil erörtern. Dabei hat er das gesamte Verhalten des Angeklagten zu berücksichtigen. In der Regel muß er einen Sachverständigen hinzuziehen.«