OLG Düsseldorf - Beschluß vom 08.09.1997 (2 Ss (OWi) 298/97) - DRsp Nr. 1998/17668
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 08.09.1997 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 298/97
DRsp Nr. 1998/17668
»1. Die in § 2BKatV erwähnten Regelbeispiele entheben das Gericht bei der Anwendung des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG der sonst bestehenden Verpflichtung, die Angemessenheit und Notwendigkeit des verhängten Fahrverbots jedenfalls dann besonders zu begründen, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte für ein Abweichen ersichtlich sind.2. Nur besondere Ausnahmeumstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen rechtfertigen ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots.«