Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im berauschten Zustand in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zur einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 40,-- DM verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Darüber hinaus hat das Amtsgericht das sichergestellte Rauschgift - etwa 10 Gramm Haschisch und 2 Gramm Marihuana - eingezogen. Die Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer durch das angefochtene Urteil mit der Maßgabe verworfen, daß sie die Höhe des Tagessatzes auf 35,-- DM festgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die Strafkammer hat festgestellt:
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