OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.09.1991 5 Ss (OWi) 358/91 - (OWi) 147/91
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 (Zeichen 250), § 41 Abs. 2 S. 5;
Fundstellen:
NZV 1992, 85
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.09.1991 (5 Ss (OWi) 358/91 - (OWi) 147/91) - DRsp Nr. 1994/8982
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06.09.1991 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 358/91 - (OWi) 147/91
DRsp Nr. 1994/8982
Das Zusatzschild nach § 41 Abs. 2 S. 5 StVO "ausgenommen Anwohner" oder "Anwohner frei" hat dieselbe Bedeutung, wie das Zusatzschild "Anlieger frei". Dieses Zusatzschild gestattet nicht nur den Anliegern, die in rechtlicher Beziehung zu dem im Sperrbereich gelegenen Grundstück stehen, das Befahren der gesperrten Straße, sondern auch den Verkehr mit ihnen und damit die Zufahrt zu ihrem Grundstück.
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