Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 StVO zu einer Geldbuße von 120,-- DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Die hiergegen gerichtete und ausweislich des Inhalts der Rechtsmittelschrift auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat zum Teil Erfolg.
Den Schuldspruch hat der Senat nicht zu überprüfen, weil dieser infolge der zulässigen und wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
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