OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.04.1990 (5 Ss 109/90 - 36/90 I) - DRsp Nr. 1994/9048
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.04.1990 - Aktenzeichen 5 Ss 109/90 - 36/90 I
DRsp Nr. 1994/9048
Ein Regelfall der Trunkenheit im Verkehr im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 2StGB, der grundsätzlich die Entziehung der Fahrerlaubnis gebietet, liegt nicht vor, wenn der Täter das Fahrzeug nur ein kurzes Stück bewegt, um einen verkehrsstörenden Zustand zu beseitigen.