Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "Parkens im Anwohnerparkbereich in zwei Fällen - fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 8, 45 (Zeichen 286), 49 StVO i.V.m. Ziff. IX Abs. 5 VwV" zwei Geldbußen von jeweils 30,-DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
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