OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.01.1996
5 Ss (OWi) 458/95 - (OWi) 195/95 I
Normen:
StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 41 Abs. 2 Nr. 8 (Zeichen 286, 290/292), § 42 Abs. 4 (Zeichen 314, 315);
Fundstellen:
VRS 91, 208

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.01.1996 (5 Ss (OWi) 458/95 - (OWi) 195/95 I) - DRsp Nr. 1996/21968

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.01.1996 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 458/95 - (OWi) 195/95 I

DRsp Nr. 1996/21968

Das durch Zeichen 286 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO mit dem Zusatzschild "Anwohner mit besonderem Parkausweis frei" angeordnete eingeschränkte Halteverbot gilt nur auf der Straßenseite, auf der es angebracht ist, und auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf derselben Straßenseite. Wird es nicht an allen Kreuzungen und Einmündungen wiederholt, so kann von einem geschlossenen Anwohnerparkgebiet nicht ausgegangen werden.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 41 Abs. 2 Nr. 8 (Zeichen 286, 290/292), § 42 Abs. 4 (Zeichen 314, 315);

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "Parkens im Anwohnerparkbereich in zwei Fällen - fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 8, 45 (Zeichen 286), 49 StVO i.V.m. Ziff. IX Abs. 5 VwV" zwei Geldbußen von jeweils 30,-DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.