Die Angeklagte hat sich vor dem Landgericht Wuppertal unter anderem wegen sechs vollendeter und zwei versuchter Brandstiftungen zu verantworten, die sie laut Anklageschrift vom 18. Januar 2002 in gemeinschaftlichem Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten A. an Gebäuden, Hütten und Kraftfahrzeugen im Zeitraum 21. Mai bis 2. Juli 2001 begangen haben soll. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Kammer der Angeklagten - nach erfolgter Eröffnung des Hauptverfahrens - gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Angeklagten ist unbegründet.
I.
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