OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.08.1994 (5 Ss (OWi) 242/94 - (OWi) 124/94 I) - DRsp Nr. 1995/3527
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 03.08.1994 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 242/94 - (OWi) 124/94 I
DRsp Nr. 1995/3527
»Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid darf nicht wegen unentschuldigten Ausbleibens in der Hauptverhandlung nach § 74 Abs. 2OWiG verworfen werden, wenn der Betroffene unverzüglich nach Erhalt der Terminsladung einen wegen persönlicher Verhinderung begründeten Terminsverlegungsantrag gestellt, aber binnen angemessener Zeit keine Ablehnung seines Antrages erhalten hat, so daß er darauf vertrauen durfte, daß dem Antrag stattgegeben werde.«