Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen eine Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO Zeichen 274.1/2) eine Geldbuße von 120,-- DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zu. Die danach gemäß §
I.
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